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Satzung des Vereins Schwaben-Slot e.V.

vom 01.03.2020

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Schwaben-Slot ".

(2) Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg eingetragen und führt den Zusatz „e.V.".

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Neusäß.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern ein Vereinslokal, welches er mietet, samt Einrichtung von Slotracing-Rennbahnen und der dazu notwendigen Infrastruktur, zur Verfügung zu stellen, um das gemeinsame Hobby „Slot-Racing“ auszuüben und die Kameradschaft zu pflegen. Die Schwaben-Slot e.V. verfolgt das Ziel der Förderung und Verbreitung des Slotcar-Rennsports. Dieser Zweck soll u. a. durch die Veranstaltung von Rennwettbewerben erreicht werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden die dessen Ziele fördern will.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Gesamtvorstand. Über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen wird die Mitgliederversammlung informiert. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Der Verein unterscheidet:

(3.1) Vollmitglieder

Sie haben jederzeit freien Zutritt zum Vereinslokal mit Ihren Lebenspartnern und Kindern und dürfen die Einrichtungen benützen. Bei Vereinsauflösung haben sie Anrecht auf einen Teil des zu verteilenden Vereinsvermögens. Vollmitglieder können sich in den Vorstand wählen lassen.

(3.2) Teilmitglieder

Sie sind zugangsberechtigt zum Vereinslokal, sofern die Räumlichkeiten geöffnet sind.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, der darüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegt.

(5) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 30.06. und 31.12. des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, durch Austritt, den Ausschluss aus dem Verein oder bei Beitragsrückständen von mehr als sechs Monaten. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(6) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen. Die Mitglieder haben eine Beitragspflicht.

(7) Eventuelle Änderungen der Anschrift sind dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

(1) Von allen Mitgliedern wird ein Monatsbeitrag erhoben sowie von Vollmitgliedern zusätzlich eine Aufnahmegebühr.

(2) Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Fälligkeiten setzt die Mitgliederversammlung fest.

(3) Im Mitgliedsbeitrag sind alle vereinsinternen Veranstaltungen enthalten.

(4) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Änderungen der Bankverbindung müssen dem Kassierer umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (nachstehend MV genannt) findet innerhalb des 1. Quartals des Jahres statt. Außerdem muss eine außerordentliche MV einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(2) Der Vorstand lädt per E-Mail oder schriftlich per Post mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.

(3) Der Vorstand bestimmt die Leitung der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft und die Rechnungsprüfer. Sie beschließt den Jahres- und Rechenschaftsbericht, die Entlastung der Vorstandschaft sowie alle grundlegenden Angelegenheiten des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens vier Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und den Beisitzern.

(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird seine Funktion von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch übernommen. Ist dies nicht möglich, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren.

(4) Der vertretungsberechtigte Vorstand darf Satzungsänderungen, die etwa vom Registergericht, vom Finanzamt oder einer sonstigen zuständigen Behörde gefordert werden, selbständig vornehmen. Er hat die Änderungen der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(5) Der Vorstand entscheidet in Eigenverantwortung über eventuell anfallende Aufwandsentschädigungen an Mitglieder.

 

§ 7 Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ sein.

(2) Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, in einem Ersatztermin von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins und bei Entziehung der Rechtsfähigkeit darf das Vermögen frühestens 360 Tage nach der Veröffentlichung an die restlichen Vollmitglieder verteilt werden. In der Zwischenzeit sind alle Vermögenswerte zu verflüssigen und alle Gläubiger zu befrieden.

 

Augsburg, den 01.03.2020

1. Vorstand

2. Vorstand

Schriftführer

Kassierer

 

Uwe Michel

Harald Seifert

Peter Wohlgemuth

Guido Jacobs

 

 

Satzung Schwaben-Slot e.V. zum Download

Mitgliedsantrag Schwaben-Slot e.V. zum Download

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